zum Inhalt
design by atikon.com
Datenschutz

Social Media

Minimierung des steuerpflichtigen Gewinns 2014
Ausgabe:

Ärztenews

Gesonderte Abrechnung von Wahlleistungen

Operative Tätigkeiten keine gesonderte Wahlleistungen ...mehr

Umsatzsteuerbefreiung nichtärztlicher Dialyseleistungen

Leistungen der Kooperationspartner der Krankenkassen künftig umsatzsteuerfrei ...mehr

Mindestlöhne 2015 in der Pflege

Für die Beschäftigten in der Pflege hat sich die Pflegekommission jetzt auf höhere Mindestlöhne geeinigt. ...mehr

Umsätze eines Laborarztes

Analyse von Gewebeproben umsatzsteuerfrei ...mehr

Berufshaftpflichtversicherung

In Krankenhausbetreiber hatte alle angestellten Ärzte in einen Haftpflicht-Rahmenvertrag einbezogen. ...mehr

Minimierung des steuerpflichtigen Gewinns 2014

Ärztinnen und Ärzte ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn regelmäßig durch Einnahmen-/Überschussrechnung. ...mehr

Kulturlinks

Aktuelle Kulturveranstaltungen und Ausstellungstermine. ...mehr

Minimierung des steuerpflichtigen Gewinns 2014

Gewinnminimierung

Einnahmen, Ausgaben

Ärztinnen und Ärzte ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn regelmäßig durch Einnahmen-/Überschussrechnung. Das heißt, dass die 2014 getätigten Ausgaben den Gewinn noch 2014 mindern. Umgekehrt erhöhen Einnahmen im letzten Dezembermonat noch den Gewinn für 2014.

Privathonorare

Hinsichtlich der steuerrelevanten Vereinnahmung von Privathonoraren ist zu beachten, dass diese schon dann als zugeflossen gelten, wenn „die Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten“ erfolgt ist. Daher sind Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit Eingang bei dieser Stelle zugeflossen.

Kassenabrechnungen

Hingegen gelten Arzthonorare, die die Kassenärztliche Vereinigung überweist, beim Arzt erst mit Überweisung seines Anteils als zugeflossen (vgl. H 11 der Einkommensteuer-Richtlinien). Das heißt: Überweist die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2014 erst im Januar 2015, versteuert der Arzt dieses erst im nächsten Jahr. Letzteres gilt allerdings dann wiederum nicht, wenn die Einnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung regelmäßig wiederkehrende Einnahmen darstellen. Werden solche Einnahmen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres vereinnahmt (als kurze Zeit gilt der Zeitraum bis 10.01.2015), gelten diese noch in dem Kalenderjahr als zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Erhält der Arzt/die Ärztin regelmäßig Honorare von der Kassenärztlichen Vereinigung und überweist diese am 2. Januar das Honorar für das letzte Quartal 2014, ist es somit noch 2014 zu versteuern.

Stand: 27. November 2014

geschützter Mandantenbereich
Peter Fischernich Steuerberatung, Standort Giselastraße 26, 80802 München, +49 89 2777579-0