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Berufshaftpflichtversicherung
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Ärztenews

Gesonderte Abrechnung von Wahlleistungen

Operative Tätigkeiten keine gesonderte Wahlleistungen ...mehr

Umsatzsteuerbefreiung nichtärztlicher Dialyseleistungen

Leistungen der Kooperationspartner der Krankenkassen künftig umsatzsteuerfrei ...mehr

Mindestlöhne 2015 in der Pflege

Für die Beschäftigten in der Pflege hat sich die Pflegekommission jetzt auf höhere Mindestlöhne geeinigt. ...mehr

Umsätze eines Laborarztes

Analyse von Gewebeproben umsatzsteuerfrei ...mehr

Berufshaftpflichtversicherung

In Krankenhausbetreiber hatte alle angestellten Ärzte in einen Haftpflicht-Rahmenvertrag einbezogen. ...mehr

Minimierung des steuerpflichtigen Gewinns 2014

Ärztinnen und Ärzte ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn regelmäßig durch Einnahmen-/Überschussrechnung. ...mehr

Kulturlinks

Aktuelle Kulturveranstaltungen und Ausstellungstermine. ...mehr

Berufshaftpflichtversicherung

Versicherung

Haftpflicht-Rahmenvertrag

Ein Krankenhausbetreiber hatte alle angestellten Ärzte in einen Haftpflicht-Rahmenvertrag einbezogen. Der Versicherungsschutz für die angestellten Ärzte bezog sich dabei nur auf das im Angestelltenverhältnis erwachsene Haftungsrisiko. Die Versicherungen lauteten nicht auf die Ärzte persönlich. Gleichwohl sah die Finanzverwaltung hierin einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil und stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Rechtsanwälten. Der BFH hatte hier durch die Übernahme der Haftpflichtprämien durch den Arbeitgeber einen steuerpflichtigen Arbeitslohn bejaht.

FG Urteil

Der Auffassung der Finanzverwaltung folgte das Finanzgericht Schleswig-Holstein nicht (Urt. v. 25.06.2014, 2 K 78/13). Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte im Klinik-Rahmenvertrag stellt keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Denn Ärzte haben für ihre nichtselbstständige Kliniktätigkeit keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Eine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten ist nicht gegeben. Auch würde der vom Krankenhausbetreiber verfolgte Zweck – nämlich die Abdeckung der eigenen Risiken aus dem Betrieb eines Krankenhauses – im Vordergrund stehen, was für den einzelnen Arzt keinen Vorteil bedeutet.

Revision

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. BFH VI R 47/14).

Stand: 27. November 2014

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Peter Fischernich Steuerberatung, Standort Giselastraße 26, 80802 München, +49 89 2777579-0