zum Inhalt
design by atikon.com
Datenschutz

Social Media

Steuerliche Behandlung operativer Fettentfernung
Ausgabe:

Ärztenews

Burn-out-Behandlungskosten als Werbungskosten?

Bundesfinanzhof-Entscheidung erwartet ...mehr

Steuerliche Behandlung operativer Fettentfernung

Steuerabzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung ...mehr

Beherbergung von Patienten-Begleitpersonen

Leistungen an Begleitpersonen umsatzsteuerpflichtig ...mehr

Gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten

Keine Infizierung der freiberuflichen mit der gewerblichen Tätigkeit ...mehr

Steuerbefreiung für Medikamentenabgabe

Krankenhausbetriebe erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft. ...mehr

Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter

Umsatzsteuer, die für die Anschaffung und im Zeitraum der Nutzung in Rechnung gestellt wird. ...mehr

Kulturlinks

Im Frühjahr 2014 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen ...mehr

Steuerliche Behandlung operativer Fettentfernung

Operation

Steuerabzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung

Fettabsaugung (Liposuktion)

Im Streitfall hatte das FG Baden-Württemberg den Abzug der Kosten für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastung zu entscheiden (Urt. v. 04.02.2013, 10 K 542/12). Das FG verneinte den Steuerabzug mangels nachgewiesener medizinischer Indikation. Letztere wäre durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 51/13).

Entfernung überstehender Fettgewebe

Zugunsten der Klägerin entschied hingegen das Finanzgericht Schleswig Holstein (Urt. v. 14.08.2013, 5 K 238/12). Im Streitfall wurde der Klägerin ein Lip-/Lymphödem beider Beine diagnostiziert. Die Finanzrichter sahen eine zum Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung berechtigende Krankheit bei Vorliegen eines anormalen Zustands, der Störungen oder Behinderungen in der Ausübung normaler körperlicher Funktionen hervorruft, als gegeben. Liegt dieser Fall vor und entscheidet sich der Patient für ein medizinisch indiziertes Verfahren, steht ihm der Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung über die zumutbare Eigenbelastung hinaus zu.

Stand: 07. Februar 2014

geschützter Mandantenbereich
Peter Fischernich Steuerberatung, Standort Giselastraße 26, 80802 München, +49 89 2777579-0