Keine Infizierung der freiberuflichen mit der gewerblichen Tätigkeit
Gewerbliche Infizierung
Ärztinnen und Ärzte üben in ihrer Tätigkeit regelmäßig eine freiberufliche Tätigkeit aus. Werden nebenher noch gewerbliche Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang ausgeübt, behandelt das Finanzamt gerne sämtliche Einkünfte - also auch diejenigen aus der freiberuflichen Tätigkeit - als gewerbliche Einkünfte. Folge ist, dass dann auch die freiberuflichen Tätigkeiten der Gewerbesteuer unterliegen.
Keine Infizierung bei klarer Trennung
Das Finanzgericht (FG) hat im Fall eines Krankengymnasten entschieden, dass ein Steuerpflichtiger eine gewerbliche und eine freiberufliche Tätigkeit parallel ausüben kann und die Einkünfte entsprechend getrennt zu beurteilen sind. Dies gilt dann, wenn eine Trennung, z.B. nach den einzelnen zu behandelnden Patienten, möglich ist (Urt. v. 10.09.2013, 3 K 80/13).
Stand: 07. Februar 2014
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