zum Inhalt
design by atikon.com
Datenschutz

Social Media

Verlustvorträge trotz Festsetzungsverjährung
Ausgabe:

Steuernews

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf vor ...mehr

Abschiedsfeier vom Betrieb abzugsfähig

Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig ...mehr

Zeitreihenvergleich bei der Betriebsprüfung

Bundesfinanzhof lässt Anwendung nur eingeschränkt zu ...mehr

Immobilieneinkünfte in Belgien

Unterschiedliche Besteuerung gegen EU-Recht ...mehr

Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2016

BMF veröffentlicht „Startschreiben“ ...mehr

Steuerfreie Gewinne mit Goldanlagen

Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung ...mehr

Verlustvorträge trotz Festsetzungsverjährung

Grundsätzlich sind Steuerfestsetzungen, Aufhebungen oder Änderungen nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. ...mehr

Verordnung zu den Dokumentationspflichten des Mindestlohngesetzes

Neue Verordnung zu den Dokumentationspflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ...mehr

Verlustvorträge trotz Festsetzungsverjährung

Geschäftsmann hält Tafel mit Diagrammen

Festsetzungsverjährungsfrist

Grundsätzlich sind Steuerfestsetzungen, Aufhebungen oder Änderungen nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, bzw. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Wurde keine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des dritten Jahres nach der Steuerentstehung.

Verlustvortrag

Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Auffassung, dass ein Verlustvortrag nicht mehr gesondert festgestellt werden kann, wenn ein Einkommensteuerbescheid wegen Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann.

BFH-Urteil

Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch widersprochen. Mit Urteil vom 13.1.2015 hat der BFH entschieden, dass eine rückwirkende Feststellung von Verlustvorträgen unabhängig davon vorzunehmen ist, ob ein Einkommensteuerbescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erlassen werden kann oder nicht (Az. IX R 22/14). Eine Bindungswirkung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags an die Einkommensteuerfestsetzung und der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist besteht laut BFH nicht. Dies gilt dann, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist.

Fazit

Steuerpflichtige können in gleich gelagerten Fällen unter Bezug auf dieses Urteil Verluste, die außerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist entstanden sind, feststellen und auf die nachfolgenden Veranlagungszeiträume vortragen lassen. Dies unter der Voraussetzung, dass bisher keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist. Die rückwirkende Feststellung eines Verlustvortrags ist dann im Regelfall bis zu 7 Jahre möglich.

Stand: 28. September 2015

geschützter Mandantenbereich
Peter Fischernich Steuerberatung, Standort Giselastraße 26, 80802 München, +49 89 2777579-0