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Umsatzsteuerfreie Leistungen von Podologen
Ausgabe:

Ärztenews

Sterbegelder aus der Ärzteversorgung

Sterbegeldbezüge als steuerpflichtige sonstige Einkünfte? ...mehr

Personalgestellung von Pflegefachkräften

EuGH versagt Umsatzsteuerbefreiung ...mehr

Krankengeld unter Progressionsvorbehalt

Krankentagegelder aus privater Krankenversicherung ...mehr

„Aufwandsentschädigungen“ von Internet-Apotheken

Die Aufwandsentschädigung darf weder von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen noch als „negative Umsätze“ steuermindernd geltend gemacht werden ...mehr

Unterbringung im Pflegeheim

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen ...mehr

Umsatzsteuerfreie Leistungen von Podologen

Die Umsatzsteuerpflicht fußpflegerischer Leistungen hängt im Einzelfall von einer ärztlichen Verordnung ab ...mehr

Kauf einer Praxisausstattung

Die Mehrwertsteuer bzw. im Fachjargon Umsatzsteuer genannt, ist von einem Unternehmer auf jeden steuerbaren Umsatz zu verrechnen ...mehr

Kulturlinks

Aktuelle Festivals und kulturelle Veranstaltungen. ...mehr

Umsatzsteuerfreie Leistungen von Podologen

Arzt zeigt Patient Akte

Fußpflegeleistungen

Zwei zugelassene Podologinnen führten diverse Fachbehandlungen durch, teilweise auf ärztliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers und teilweise ohne Verordnung. Alle Leistungen behandelten die Fußpflegerinnen zunächst als umsatzsteuerfrei. Auf Anforderung des Finanzamtes meldeten sie die nicht ärztlich verordneten Behandlungsleistungen an, legten aber dagegen Einsprüche ein, welche die Finanzverwaltung als unbegründet zurückgewiesen hatte. Die Klage vor dem Finanzgericht sowie das Revisionsverfahren blieb allerdings ohne Erfolg.

Medizinisch indizierte Leistungen

Der Bundesfinanzhof hat in dem Revisionsverfahren (v. 01.10.2014, XI R 13/14) unterschieden zwischen medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen nach dem Podologengesetz (PodG) und den sogenannten „selbstindizierten“ Behandlungen. Während Erstere nicht der Umsatzsteuer unterliegen, sind die selbstindizierten Behandlungen als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln.

Nachweis

Die Umsatzsteuerpflicht fußpflegerischer Leistungen hängt im Einzelfall von einer ärztlichen Verordnung ab. Der Nachweis einer medizinischen Verordnung ist für jede Leistung zu erbringen. Der Bundesfinanzhof lässt neben ärztlichen Verordnungen in Form von Kassen- oder Privatrezepten auch andere Unterlagen mit vergleichbarer Aussagekraft zu (BFH Urt. v. 01.10.2014, XI R 13/14).

Stand: 27. Mai 2015

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