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Arztleistungen nicht steuerbegünstigt
Ausgabe:

Ärztenews

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

Steuerfrei auch ohne Eintrag in Krankenhausplan und Versorgungsvertrag ...mehr

Kosten für Diätverpflegung keine außergewöhnliche Belastung

Bei ärztlicher Verordnung und Medikamentencharakter kein Steuerabzug ...mehr

Vorsicht Steuerverkürzung!

Abweichende Angaben in den Steuererklärungen ...mehr

Kostenloser Klinikparkplatz

Kein Anspruch kraft betrieblicher Übung ...mehr

Heilbehandlungsleistungen eines Podologen

Umsatzsteuerliche Beurteilung der Finanzverwaltung ...mehr

Arztleistungen nicht steuerbegünstigt

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt. ...mehr

Die Zahnarztfrau in der Praxis

Es handelte sich um einen ganz gewöhnlichen Fall. ...mehr

Kulturlinks

Aktuelle Festivals und kulturelle Veranstaltungen. ...mehr

Arztleistungen nicht steuerbegünstigt

Geldschein

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt. Der Gesetzgeber versteht darunter Dienste, die üblicherweise im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden und einen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Personenbezogene Leistungen fallen – mit Ausnahme von Pflegeleistungen – nicht darunter.

Ärztliche Leistungen

Ärztliche Leistungen zählen ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen an Mensch oder Tier erbracht werden. Ärztliche Leistungen zählen auch dann nicht dazu, wenn sie im Rahmen von Hausbesuchen erbracht werden. Das Finanzgericht Nürnberg ordnete unter die haushaltsnahen Dienstleistungen solche Tätigkeiten, „die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen“. In diesem Zusammenhang lehnten die Richter die Zuordnung tierärztlicher Leistungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen mit der Begründung ab, dass Haushaltsangehörige im Regelfall über ein erforderliches Fachwissen zur Ausführung ärztlicher Leistungen nicht verfügen (Finanzgericht Nürnberg v. 04.10.2012, 4 K 1065/12).

Keine Handwerkerleistung

(Tier)ärztliche Leistungen sind auch keine Handwerkerleistungen. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe, sondern ein freier Beruf, so das FG Nürnberg. Damit scheidet eine steuerliche Begünstigung als Handwerkerleistung ebenfalls aus.

Stand: 27. Mai 2014

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Peter Fischernich Steuerberatung, Standort Giselastraße 26, 80802 München, +49 89 2777579-0