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Behandlungskosten für Burn-out
Ausgabe:

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Behandlungskosten für Burn-out

Burn-out

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hat Kosten für eine mehrwöchige stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Abteilung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Er begründete dies u.a. damit, dass er nicht wie erwartet zum Prokuristen ernannt worden ist und man ihm mit einer Vertragsanpassung gedroht hatte, die aus seiner Sicht einer Degradierung gleichgekommen wäre. Er hatte darauf akute gesundheitliche Beschwerden erlitten, weswegen ihn seine Hausärztin in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in die psychosomatische Klinik zur stationären Behandlung eingewiesen hat. Die Kosten wurden von der Krankenversicherung nicht übernommen. Auch das Finanzamt lehnte die Geltendmachung als Werbungskosten ab.

Das Urteil

Das FG München gab der Finanzverwaltung Recht. Burn-out würde keine typische Berufskrankheit darstellen. Ein Werbungskostenabzug komme daher nicht in Betracht (Urt. v. 26.4.2013 8 K 3159/10).

Berufskrankheiten

Die Rechtsprechung hat bislang nur solche Krankheiten als typische Berufskrankheiten anerkannt, für die eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine nahezu ausschließliche Kausalität zu typischen Berufsumständen spricht. Dazu gehören u.a. Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, die Staublunge eines Bergmanns, Tuberkuloseerkrankung in einer TBC-Heilungsstätte oder der Sportunfall eines Berufsfußballspielers, usw. Burn-out würde nach Ansicht des FG München aber praktisch in allen Bevölkerungsschichten gleichermaßen auftreten. Ähnlich entschied der Bundesfinanzhof im Übrigen bei einem Herzinfarkt (Urteil v. 4.10.1968 - IV R 59/68). Dieser würde nicht typisch bei den Angehörigen von freien Berufen auftreten, sondern auch bei Handwerkern, Arbeitern und Hausfrauen.

Außergewöhnliche Belastung

Kommt für die Behandlungskosten kein Werbungskostenabzug in Betracht, wäre im nächsten Schritt zu prüfen, ob diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Letzteres setzt voraus, dass ein vorheriges amtsärztliches Attest vorgelegt wird (§ 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStDV). In dem zu beurteilenden Sachverhalt war dies nicht der Fall. Das FG München ließ die Frage daher offen.

Stand: 12. August 2013

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Peter Fischernich Steuerberatung, Standort Giselastraße 26, 80802 München, +49 89 2777579-0